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Die Möglichkeiten des TSG
und ihre Anwendung in der Praxis

Was ist das Transsexuellen-Gesetz (TSG) und wie wird es angewendet? Referat von Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, gehalten auf dem Transidentitas-Fachkongress im April 1997.

 

I
Zur Grundkonzeption
des Gesetzes

Das TSG, das seit 1981 in Kraft ist, enthält eine kleine Lösung, bei der nur die Vornamen geändert werden, und eine große Lösung, bei der/die Betroffene rechtlich dem neuen Geschlecht zugeordnet wird. Die große Lösung setzt die Durchführung einer geschlechtsumwandelnden Operation voraus. Der Gesetzgeber wollte mit der kleinen Lösung auch für Transsexuelle ohne Operationswunsch eine Form der rechtlichen Anerkennung ihrer Identität bereithalten. Transsexuelle sollten sich nicht nur deshalb zur Operation gezwungen sehen, weil sie anders keine neuen Papiere erhalten würden. Die kleine Lösung sollte auch eine Hilfestellung für die mit dem Umstieg verbundenen Probleme sein. Transsexuelle sollten mit der Hilfe der Vornamensänderung erproben können, ob sie mit dem Leben in der neuen Rolle / Identität zurecht kommen.

 

II
Die Voraussetzungen der Vornamensänderung nach § 1 TSG

  1. Die Betroffenen müssen aufgrund einer transsexuellen Prägung seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen, den transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Dies bedeutet nicht, daß sie/er schon drei Jahre in der neuen Identität gelebt haben muß. Es kommt öfter vor, daß Gutachter oder auch Richter dies zu Unrecht von den Betroffenen verlangen.
  2. Es muß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Problem liegt hierbei darin, daß mit den Gutachten eine abgeschlossene Diagnose Transsexualität, eine Sicherheit wie für die Indikationserstellung für operative Eingriffe, verlangt wird. Verständlicherweise sehen sich die meisten Gutachter dazu ohne einen vollständigen (auch im Beruf) durchgeführten Alltagstest nicht in der Lage. Damit würden aber die gesetzgeberischen Intentionen vereitelt: die kleine Lösung sollte ja gerade eine Hilfe für den Alltagstest sein.

    Einige Gutachter lösen dieses Problem so, daß sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 TSG bestätigen, dem Gutachten aber einen Zusatz anfügen, daß das Gutachten als Indikation für medizinische Maßnahmen, insbesondere geschlechtsangleichende Operationen, nicht geeignet ist. Damit ist beiden geholfen: Transsexuellen wird der Weg zur Vornamensänderung nicht übermäßig erschwert, und die Gutachter müssen mit der Bejahung der Vornamensänderung nicht automatisch Verantwortung für medizinische Maßnahmen übernehmen.
  3. Die ursprünglich geltende Altersgrenze von 25 Jahren wurde auf mein Betreiben hin 1993 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgehoben. Es gilt nunmehr auch keine ersatzweise niedrigere Altersgrenze. Auch Minderjährige können die Vornamensänderung beantragen, benötigen dafür jedoch, wie für jedes gerichtliche Verfahren, die Zustimmung ihrer Eltern. Dies kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
  4. Auch verheiratet Transsexuelle können die Vornamensänderung in Anspruch nehmen. Immer wieder gibt es damit Probleme. Zuletzt hat das Amtsgericht Saarbrücken im Oktober 1996 einen Auftrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei verheiratet. Dieser Beschluß wurde aufgrund meiner Beschwerde vom Landgericht Saarbrücken aufgehoben. Die Gesetzsystematik des TSG ist insoweit eindeutig, und es läßt sich mit dem Materialien zum Gesetzgebungsverfahren belegen, daß der Gesetzgeber mit Absicht Transsexuellen die kleine Lösung zur Verfügung stellen wollte, um sie nicht zur Scheidung zu zwingen.
  5. Das TSG gilt für Deutsche und anerkannte Asylberechtigte. Andere Ausländer, die keine Asylberechtigten sind, können das TSG nicht in Anspruch nehmen, ganz gleich, wie lange sie schon in Deutschland leben. Es gibt auch keine Sonderregelung für EU-Staatsbürger. Dies ist meines Erachtens klar verfassungswidrig (Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde, Art. 1, Abs. 1 Grundgesetz – GG – und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2, Abs. 1 GG). Hier ist ganz klar der Gesetzgeber gefordert. In Holland und der Schweiz können auch ausländische Transsexuelle ihren Vornamen ändern lassen.
  6.  

III
Die Voraussetzungen der Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit (Personenstandsänderung) nach § 8 TSG

  1. Es gelten zunächst die selben Voraussetzungen wie für § 1 TSG. Die ursprünglich auch hier geltende Altersgrenze von 25 Jahren wurde aufgrund einer von mir erhobenen Verfassungsbeschwerde bereits 1982 vom BVerfG aufgehoben.
  2. Die/der Betroffene darf nicht (mehr) verheiratet sein. Zu betonen ist, daß das Verheiratetsein kein Operationshindernis darstellt. Auch die Krankenkasse darf die Kostenübernahme für geschlechtsumwandelnde Operationen nicht mit der Begründung ablehnen, die/der Betroffene sei noch verheiratet.
  3. Sie/er muß dauernd fortpflanzungsunfähig sein.
  4. Sie/er muß sich einem die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden Eingriff unterzogen haben, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild das anderen Geschlechts erreicht wurde. Für Mann-zu-Frau-Transsexuelle ist die Anlegung einer Scheide nicht notwendig; gerade bei älteren Patientinnen wird zum Teil darauf verzichtet.

    Für Frau-zu-Mann-Transsexuelle genügt die operative Entfernung bzw. Reduktion der Brüste. Weitere Maßnahmen (Scheidenverschluß, Hoden- oder Penisplastik) sind nicht erforderlich. Darüber gab es in der Vergangenheit längere Auseinandersetzungen. Inzwischen ist dies aber durch die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken und des Bayerischen Obersten Landesgerichtes geklärt.
  5. Ausländer/innen können sich in Deutschland geschlechtsumwandelnd operieren lassen, und die Krankenkasse muß die Kosten dafür übernehmen, aber sie können keine Personenstandsänderung bekommen. Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ist m.E. noch evidenter als bei der kleinen Lösung, weil hier auch Art. 6 GG, das Grundgesetz auf Eheschließungsfreiheit verletzt ist. Dieses Grundrecht ist nicht durch ein Gesetz einschränkbar.

    Ich möchte dieses Thema sehr gerne zum Gegenstand eines Musterprozesses bis zum BVerfG machen. Ideal wäre eine geschlechtsumwandelnd operierte Betroffene, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht hat (z.B. weil sie aus einem EG-Land kommt) und deren Heimatland Geschlechtsumwandlungen rechtlich nicht anerkennt (wie Großbritannien).
  6.  

IV
Vorabentscheidung nach § 9 TSG

Die Vorabentscheidung ist ein Gerichtsbeschluß des Inhalts, daß einem Antrag auf Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nur deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil der/die Betroffene noch verheiratet ist, oder noch nicht dauerhaft fortpflanzungsunfähig ist oder sich noch nicht dem erforderlichen operativen Eingriff unterzogen hat. Positiv gesagt hat eine Vorabentscheidung dieselben Voraussetzungen wie die Vornamensänderung nach § 1 TSG.

Dieses Verfahren spielte bisher keine große Rolle. Transsexuelle beantragten die Vornamensänderung und nach der Operation die Personenstandsänderung, oder nach der Operation beides.

Es gibt jedoch eine neue Praxis einer Reihe von Gerichten, die den Einsatz dieser Möglichkeit sinnvoll macht. Diese Gerichte wiederholen im Verfahren nach § 8 TSG die komplette Begutachtung, auch wenn das Verfahren nach § 1 TSG bereits durchgeführt wurde und zu den Grundvoraussetzungen des TSG bereits zwei Gutachten vorliegen. Nötig wären nur zwei kurze gutachterliche Stellungnahmen zu den Punkten Fortpflanzungsunfähigkeit und Durchführung des geschlechtsverändernden operativen Eingriffs.

Ein derartiger unnötiger Begutachtungsaufwand kann durch die Vorabentscheidung verhindert werden. Es ist deshalb zu empfehlen, mit der Vornamensänderung auch gleich die Vorabentscheidung zu beantragen, oder den Antrag im Laufe des Verfahrens nach § 1 TSG ergänzend zu stellen, wenn z.B. die Gutachten positiv ausgefallen sind.

Dann darf das Gericht im Verfahren nach § 8 TSG nur den Nachweis verlangen, daß die in der Vorabentscheidung genannten Hindernisse entfallen sind. Das Gericht darf keinen neuen Anhörungstermin durchführen. Zwei Kurzberichte über Operation und Fortpflanzungsunfähigkeit, und bei früher Verheirateten die Vorlage des Scheidungsurteils, und damit hat es sich, und das Gericht muß den Beschluß nach § 8 TSG erlassen.

 

V
Das Grundproblem der
TSG-Verfahren

12 Monate Verfahrensdauer sind mittlerweile leider nichts Ungewöhnliches, auch wenn es sich von der Begutachtung her nicht um einen strittigen Fall handelt. Dies liegt einmal daran, daß der Gesetzgeber das Verfahren sehr umständlich ausgestaltet hat: durch die Einschaltung zweier Gutachter, die Beteiligung einer Behörde des öffentlichen Interesses und die zwingend vorgeschriebene Anhörung der/des Betroffenen. Jede Aktenversendung dauert Wochen. Zum anderen sind alle Beteiligten überlastet. Die Gutachter müssen die Gutachten neben ihrer eigentlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeit erstellen. Die Richter sind in der Regel Vormundschaftsrichter und machen die TSG-Verfahren nebenher. Der Schreibdienst ist meist außer Haus, die zu fertigenden Schreiben werden vom Gericht in Heimarbeit rausgegeben. Das Schreiben einen ein- bis eineinhalbseitigen Beweisbeschlusses dauert bis zu sechs Wochen! Angesichts dessen ist es nicht viel, was die/der Betroffene oder Anwältin zur Beschleunigung des Verfahrens tun kann. Telefonate bei der jeweiligen Stelle in angemessenen Abständen – mehr geht nicht.

 

VI
Aufhebung der Entscheidung auf Antrag nach § 6 TSG

Sowohl die Vornamensänderung als auch die Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit sind auf Antrag aufzuheben, wenn sich der/die Betroffene wieder dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig empfindet. Das Verfahren nach § 6 TSG läuft genauso ab wie ein Verfahren nach § 1 TSG. Insbesondere sind zu der Frage, ob sich die/der Betroffene wieder dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig empfindet, zwei Sachverständigengutachten einzuholen.

Für die Aufhebung der Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit bestehen keine weitergehenden Erfordernisse als für die Aufhebung der Vornamensänderung. Operative Maßnahmen zur Rückangleichung, die ja medizinisch ohnehin nicht möglich sind, werden nicht verlangt.

 

VII
Automatische Unwirksamkeit nach § 7 TSG

Die Vornamensänderung wird automatisch unwirksam, wenn ein Kind des/der Antragstellers/in geboren oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, oder wenn der/die Betroffene eine Ehe eingeht. Beispielsweise kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle auch nach der Vornamensänderung eine Ehe mit einer Frau eingehen, da sie ja rechtlich männlichen Geschlechts ist.

Dann wird die Vornamensänderung aber kraft Gesetz unwirksam. Im Gegensatz zu anderen Fällen (Kind geboren, Vaterschaftsfeststellung) sieht § 7 Abs. 3 TSG die Möglichkeit der Wiederherstellung der Vornamensänderung bei Eheschließung nicht vor. Da diese Konsequenz für die Betroffenen unzumutbar ist, läuft diese Regelung im Ergebnis auf ein komplettes Eheverbot für Transsexuelle hinaus, die zur Zeit des Gerichtsbeschlusses über die Vornamensänderung unverheiratet sind. Diese Betroffenen können letztlich mit keinem der beiden Geschlechter eine Ehe eingehen. So kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, deren Vornamen geändert sind, keinen Mann heiraten, da sie rechtlich männlichen Geschlechts ist; eine Frau aber auch nicht, da sie dann die Vornamensänderung verlieren würde.

Der Unrechtsgehalt dieser Bestimmung geht daher über das Unrecht des Eheverbots für lesbische und schwule Paare noch hinaus. Deshalb sehe ich trotz der Entscheidung des BVerfG gegen die Homo-Ehe noch Chancen, das dieses Eheverbot des § 7, Abs. 1, Nr. 3 TSG vom BVerfG wegen Verstoß gegen Art. 6 I GG (Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit) aufgehoben wird. Ich sehe auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG. Denn Transsexuelle, die bereits verheiratet sind, können ja von der kleinen Lösung Gebrauch machen und so beides haben: die Ehe und die Vornamensänderung. Ich würde hier sehr gerne einen Musterprozeß führen. Das Problem besteht darin, daß dafür die Betroffene erst einmal heiraten und dann den Verlust der Vornamensänderung in Kauf nehmen müßte, mit allen sich daraus ergebenen Unannehmlichkeiten (Behördenschreiben an den alten Namen; es gibt keine neuen Ausweispapiere auf den neuen Namen; eventuell werden die alten Ausweispapiere eingezogen usw.). Ein solcher Musterprozeß wäre deshalb der Betroffenen kaum zumutbar.

Bei der großen Lösung gibt es keine dem § 7 TSG entsprechende Vorschrift, keine Tatbestände der automatischen Unwirksamkeit.
bearbeitet von Sarah

Site by Sarah
21.04.2000 © VIVA TS Selbsthilfe
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