

Die Möglichkeiten des TSG
und ihre Anwendung in der Praxis
Was
ist das Transsexuellen-Gesetz (TSG) und wie wird es angewendet? Referat
von Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, gehalten auf dem Transidentitas-Fachkongress
im April 1997.
I
Zur Grundkonzeption
des Gesetzes
Das TSG, das seit 1981 in Kraft ist, enthält eine kleine Lösung,
bei der nur die Vornamen geändert werden, und eine große
Lösung, bei der/die Betroffene rechtlich dem neuen Geschlecht zugeordnet
wird. Die große Lösung setzt die Durchführung einer
geschlechtsumwandelnden Operation voraus. Der Gesetzgeber wollte mit
der kleinen Lösung auch für Transsexuelle ohne Operationswunsch
eine Form der rechtlichen Anerkennung ihrer Identität bereithalten.
Transsexuelle sollten sich nicht nur deshalb zur Operation gezwungen
sehen, weil sie anders keine neuen Papiere erhalten würden. Die
kleine Lösung sollte auch eine Hilfestellung für die mit dem
Umstieg verbundenen Probleme sein. Transsexuelle sollten mit der Hilfe
der Vornamensänderung erproben können, ob sie mit dem Leben
in der neuen Rolle / Identität zurecht kommen.
II
Die Voraussetzungen der Vornamensänderung nach § 1 TSG
- Die Betroffenen müssen aufgrund einer transsexuellen Prägung
seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen, den transsexuellen
Vorstellungen entsprechend zu leben. Dies bedeutet nicht, daß
sie/er schon drei Jahre in der neuen Identität gelebt haben muß.
Es kommt öfter vor, daß Gutachter oder auch Richter dies
zu Unrecht von den Betroffenen verlangen.
- Es muß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, daß
sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht
mehr ändern wird. Das Problem liegt hierbei darin, daß
mit den Gutachten eine abgeschlossene Diagnose Transsexualität,
eine Sicherheit wie für die Indikationserstellung für operative
Eingriffe, verlangt wird. Verständlicherweise sehen sich die
meisten Gutachter dazu ohne einen vollständigen (auch im Beruf)
durchgeführten Alltagstest nicht in der Lage. Damit würden
aber die gesetzgeberischen Intentionen vereitelt: die kleine Lösung
sollte ja gerade eine Hilfe für den Alltagstest sein.
Einige Gutachter lösen dieses Problem so, daß sie die gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 1 TSG bestätigen, dem Gutachten
aber einen Zusatz anfügen, daß das Gutachten als Indikation
für medizinische Maßnahmen, insbesondere geschlechtsangleichende
Operationen, nicht geeignet ist. Damit ist beiden geholfen: Transsexuellen
wird der Weg zur Vornamensänderung nicht übermäßig
erschwert, und die Gutachter müssen mit der Bejahung der Vornamensänderung
nicht automatisch Verantwortung für medizinische Maßnahmen
übernehmen.
- Die ursprünglich geltende Altersgrenze von 25 Jahren wurde
auf mein Betreiben hin 1993 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
aufgehoben. Es gilt nunmehr auch keine ersatzweise niedrigere Altersgrenze.
Auch Minderjährige können die Vornamensänderung beantragen,
benötigen dafür jedoch, wie für jedes gerichtliche
Verfahren, die Zustimmung ihrer Eltern. Dies kann durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden.
- Auch verheiratet Transsexuelle können die Vornamensänderung
in Anspruch nehmen. Immer wieder gibt es damit Probleme. Zuletzt hat
das Amtsgericht Saarbrücken im Oktober 1996 einen Auftrag mit
der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei verheiratet.
Dieser Beschluß wurde aufgrund meiner Beschwerde vom Landgericht
Saarbrücken aufgehoben. Die Gesetzsystematik des TSG ist insoweit
eindeutig, und es läßt sich mit dem Materialien zum Gesetzgebungsverfahren
belegen, daß der Gesetzgeber mit Absicht Transsexuellen die
kleine Lösung zur Verfügung stellen wollte, um sie nicht
zur Scheidung zu zwingen.
- Das TSG gilt für Deutsche und anerkannte Asylberechtigte. Andere
Ausländer, die keine Asylberechtigten sind, können das TSG
nicht in Anspruch nehmen, ganz gleich, wie lange sie schon in Deutschland
leben. Es gibt auch keine Sonderregelung für EU-Staatsbürger.
Dies ist meines Erachtens klar verfassungswidrig (Verstoß gegen
die Achtung der Menschenwürde, Art. 1, Abs. 1 Grundgesetz – GG
– und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2, Abs. 1 GG).
Hier ist ganz klar der Gesetzgeber gefordert. In Holland und der Schweiz
können auch ausländische Transsexuelle ihren Vornamen ändern
lassen.
III
Die Voraussetzungen der Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit
(Personenstandsänderung) nach § 8 TSG
- Es gelten zunächst die selben Voraussetzungen wie für
§ 1 TSG. Die ursprünglich auch hier geltende Altersgrenze
von 25 Jahren wurde aufgrund einer von mir erhobenen Verfassungsbeschwerde
bereits 1982 vom BVerfG aufgehoben.
- Die/der Betroffene darf nicht (mehr) verheiratet sein. Zu betonen
ist, daß das Verheiratetsein kein Operationshindernis darstellt.
Auch die Krankenkasse darf die Kostenübernahme für geschlechtsumwandelnde
Operationen nicht mit der Begründung ablehnen, die/der Betroffene
sei noch verheiratet.
- Sie/er muß dauernd fortpflanzungsunfähig sein.
- Sie/er muß sich einem die äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden Eingriff unterzogen haben, durch den eine deutliche
Annäherung an das Erscheinungsbild das anderen Geschlechts erreicht
wurde. Für Mann-zu-Frau-Transsexuelle ist die Anlegung einer
Scheide nicht notwendig; gerade bei älteren Patientinnen wird
zum Teil darauf verzichtet.
Für Frau-zu-Mann-Transsexuelle genügt die operative Entfernung
bzw. Reduktion der Brüste. Weitere Maßnahmen (Scheidenverschluß,
Hoden- oder Penisplastik) sind nicht erforderlich. Darüber gab
es in der Vergangenheit längere Auseinandersetzungen. Inzwischen
ist dies aber durch die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte Hamm
und Zweibrücken und des Bayerischen Obersten Landesgerichtes
geklärt.
- Ausländer/innen können sich in Deutschland geschlechtsumwandelnd
operieren lassen, und die Krankenkasse muß die Kosten dafür
übernehmen, aber sie können keine Personenstandsänderung
bekommen. Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ist m.E. noch
evidenter als bei der kleinen Lösung, weil hier auch Art. 6 GG,
das Grundgesetz auf Eheschließungsfreiheit verletzt ist. Dieses
Grundrecht ist nicht durch ein Gesetz einschränkbar.
Ich möchte dieses Thema sehr gerne zum Gegenstand eines Musterprozesses
bis zum BVerfG machen. Ideal wäre eine geschlechtsumwandelnd
operierte Betroffene, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht hat
(z.B. weil sie aus einem EG-Land kommt) und deren Heimatland Geschlechtsumwandlungen
rechtlich nicht anerkennt (wie Großbritannien).
IV
Vorabentscheidung nach § 9 TSG
Die Vorabentscheidung ist ein Gerichtsbeschluß des Inhalts, daß
einem Antrag auf Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit
nur deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil der/die Betroffene
noch verheiratet ist, oder noch nicht dauerhaft fortpflanzungsunfähig
ist oder sich noch nicht dem erforderlichen operativen Eingriff unterzogen
hat. Positiv gesagt hat eine Vorabentscheidung dieselben Voraussetzungen
wie die Vornamensänderung nach § 1 TSG.
Dieses Verfahren spielte bisher keine große Rolle. Transsexuelle
beantragten die Vornamensänderung und nach der Operation die Personenstandsänderung,
oder nach der Operation beides.
Es gibt jedoch eine neue Praxis einer Reihe von Gerichten, die den
Einsatz dieser Möglichkeit sinnvoll macht. Diese Gerichte wiederholen
im Verfahren nach § 8 TSG die komplette Begutachtung, auch
wenn das Verfahren nach § 1 TSG bereits durchgeführt
wurde und zu den Grundvoraussetzungen des TSG bereits zwei Gutachten
vorliegen. Nötig wären nur zwei kurze gutachterliche Stellungnahmen
zu den Punkten Fortpflanzungsunfähigkeit und Durchführung
des geschlechtsverändernden operativen Eingriffs.
Ein derartiger unnötiger Begutachtungsaufwand kann durch die Vorabentscheidung
verhindert werden. Es ist deshalb zu empfehlen, mit der Vornamensänderung
auch gleich die Vorabentscheidung zu beantragen, oder den Antrag im
Laufe des Verfahrens nach § 1 TSG ergänzend zu stellen,
wenn z.B. die Gutachten positiv ausgefallen sind.
Dann darf das Gericht im Verfahren nach § 8 TSG nur den Nachweis
verlangen, daß die in der Vorabentscheidung genannten Hindernisse
entfallen sind. Das Gericht darf keinen neuen Anhörungstermin durchführen.
Zwei Kurzberichte über Operation und Fortpflanzungsunfähigkeit,
und bei früher Verheirateten die Vorlage des Scheidungsurteils,
und damit hat es sich, und das Gericht muß den Beschluß
nach § 8 TSG erlassen.
V
Das Grundproblem der
TSG-Verfahren
12 Monate Verfahrensdauer sind mittlerweile leider nichts Ungewöhnliches,
auch wenn es sich von der Begutachtung her nicht um einen strittigen
Fall handelt. Dies liegt einmal daran, daß der Gesetzgeber das
Verfahren sehr umständlich ausgestaltet hat: durch die Einschaltung
zweier Gutachter, die Beteiligung einer Behörde des öffentlichen
Interesses und die zwingend vorgeschriebene Anhörung der/des Betroffenen.
Jede Aktenversendung dauert Wochen. Zum anderen sind alle Beteiligten
überlastet. Die Gutachter müssen die Gutachten neben ihrer
eigentlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeit
erstellen. Die Richter sind in der Regel Vormundschaftsrichter und machen
die TSG-Verfahren nebenher. Der Schreibdienst ist meist außer
Haus, die zu fertigenden Schreiben werden vom Gericht in Heimarbeit
rausgegeben. Das Schreiben einen ein- bis eineinhalbseitigen Beweisbeschlusses
dauert bis zu sechs Wochen! Angesichts dessen ist es nicht viel, was
die/der Betroffene oder Anwältin zur Beschleunigung des Verfahrens
tun kann. Telefonate bei der jeweiligen Stelle in angemessenen Abständen
– mehr geht nicht.
VI
Aufhebung der Entscheidung auf Antrag nach § 6 TSG
Sowohl die Vornamensänderung als auch die Feststellung der neuen
Geschlechtszugehörigkeit sind auf Antrag aufzuheben, wenn sich
der/die Betroffene wieder dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig
empfindet. Das Verfahren nach § 6 TSG läuft genauso ab
wie ein Verfahren nach § 1 TSG. Insbesondere sind zu der Frage,
ob sich die/der Betroffene wieder dem ursprünglichen Geschlecht
zugehörig empfindet, zwei Sachverständigengutachten einzuholen.
Für die Aufhebung der Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit
bestehen keine weitergehenden Erfordernisse als für die Aufhebung
der Vornamensänderung. Operative Maßnahmen zur Rückangleichung,
die ja medizinisch ohnehin nicht möglich sind, werden nicht verlangt.
VII
Automatische Unwirksamkeit nach § 7 TSG
Die Vornamensänderung wird automatisch unwirksam, wenn ein Kind
des/der Antragstellers/in geboren oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt
wird, oder wenn der/die Betroffene eine Ehe eingeht. Beispielsweise
kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle auch nach der Vornamensänderung
eine Ehe mit einer Frau eingehen, da sie ja rechtlich männlichen
Geschlechts ist.
Dann wird die Vornamensänderung aber kraft Gesetz unwirksam. Im
Gegensatz zu anderen Fällen (Kind geboren, Vaterschaftsfeststellung)
sieht § 7 Abs. 3 TSG die Möglichkeit der Wiederherstellung
der Vornamensänderung bei Eheschließung nicht vor. Da diese
Konsequenz für die Betroffenen unzumutbar ist, läuft diese
Regelung im Ergebnis auf ein komplettes Eheverbot für Transsexuelle
hinaus, die zur Zeit des Gerichtsbeschlusses über die Vornamensänderung
unverheiratet sind. Diese Betroffenen können letztlich mit keinem
der beiden Geschlechter eine Ehe eingehen. So kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle,
deren Vornamen geändert sind, keinen Mann heiraten, da sie rechtlich
männlichen Geschlechts ist; eine Frau aber auch nicht, da sie dann
die Vornamensänderung verlieren würde.
Der Unrechtsgehalt dieser Bestimmung geht daher über das Unrecht
des Eheverbots für lesbische und schwule Paare noch hinaus. Deshalb
sehe ich trotz der Entscheidung des BVerfG gegen die Homo-Ehe noch Chancen,
das dieses Eheverbot des § 7, Abs. 1, Nr. 3 TSG vom BVerfG
wegen Verstoß gegen Art. 6 I GG (Grundrecht auf
Eheschließungsfreiheit) aufgehoben wird. Ich sehe auch einen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG. Denn
Transsexuelle, die bereits verheiratet sind, können ja von der
kleinen Lösung Gebrauch machen und so beides haben: die Ehe und
die Vornamensänderung. Ich würde hier sehr gerne einen Musterprozeß
führen. Das Problem besteht darin, daß dafür die Betroffene
erst einmal heiraten und dann den Verlust der Vornamensänderung
in Kauf nehmen müßte, mit allen sich daraus ergebenen Unannehmlichkeiten
(Behördenschreiben an den alten Namen; es gibt keine neuen Ausweispapiere
auf den neuen Namen; eventuell werden die alten Ausweispapiere eingezogen
usw.). Ein solcher Musterprozeß wäre deshalb der Betroffenen
kaum zumutbar.
Bei der großen Lösung gibt es keine dem § 7 TSG
entsprechende Vorschrift, keine Tatbestände der automatischen Unwirksamkeit.
bearbeitet von Sarah
Site by Sarah
21.04.2000 © VIVA TS Selbsthilfe