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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins ist
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsvermögen
§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge, Austritt und Ausschluß
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1.1 Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Namen „VIVA TS Selbsthilfe München e.V.", Vereinsregistergerichtsnummer 13702, gemeinnütziger Verein ST.NR. 845/33818.
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck des Vereins ist
§ 2.1 Hilfestellung und Betreuung von Transsexuellen und anderen Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität,
§ 2.2 Auffangen des sozialen Abstiegs Betroffener,
§ 2.3 Hilfe zur Selbsthilfe,
§ 2.4 Öffentlichkeitsarbeit,
§ 2.5 Kooperation mit anderen Gruppen,
§ 2.6 Hilfe vor Ort durch Regionalisierung,
§ 2.7 Beschaffung themenspezifischer Informationen,
§ 2.8 Interessenwahrung und Beratung von Mitgliedern bei Ärzten und Behörden, jedoch keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes,
§ 2.9 Organisation und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten in der Öffentlichkeit,
§ 2.10 Geschlechtsunabhängige Hilfestellung,
§ 2.11 Herstellung und Vertrieb von Informationsschriften.

§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne – auch aus Nebenbetrieben – dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsvermögen
Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil.

§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge, Austritt und Ausschluß
§ 5.1 Der Verein besteht aus betroffenen Mitgliedern, deren Familien und/oder Partnern sowie interessierten nicht betroffenen Mitgliedern.
§ 5.2 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5.3 Bei der Mitgliedschaft im Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Diskretion. Auf besonderen Wunsch kann ein Mitglied unter einem Pseudonym geführt werden. Persönliche Mitgliederunterlagen sind nur dem Vorstand zugänglich. Der Vorstand unterliegt der Schweigepflicht, diese gilt auch nach dessen Ausscheiden.
§ 5.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.
§ 5.5 Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
§ 5.7 Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.
§ 5.8 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist, nach Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben / Rückantwort zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Der Ausschluß soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.
§ 5.9 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben / Rückantwort zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 6.1 Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
§ 6.2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Bei einem evtl. Ausscheidens des Mitgliedes fallen die bereits von dem Mitglied gezahlten Gelder dann dem Verein zu.
§ 6.3 Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6.4 Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6.5 Zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt.

§ 7 Vereinsorgane
§ 7.1
Die Organe des Vereins sind:
§ 7.1.1 die Mitgliederversammlung
§ 7.1.2 der Vorstand

§ 7.2 Der Vorstand besteht aus der / dem:
§ 7.2.1 1. Vorsitzende/r
§ 7.2.2 2. Vorsitzende/r
§ 7.2.3 Schatzmeister/in
§ 7.2.4 Schriftführer/in
§ 7.2.5 Beisitzer/in
§ 7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden können nur Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
§ 7.5 Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder entsprechend 7.2.1 bis 7.2.5 anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7.6 Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand unter obigen Bedingungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 25 Prozent der gesamten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 7.7 Die Mitgliederversammlung
§ 7.7.1 Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
§ 7.7.2 Juristische Personen entsenden eine/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung. Natürliche Personen können sich in der Mitgliederversammlung nicht durch dritte Personen vertreten lassen.
§ 7.7.3 Die Vertreter/innen von juristischen Personen haben ohne Aufforderung ihre Vertretungsbefugnis dem Vorstand gegenüber glaubhaft zu machen.
§ 7.7.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Belange des Vereins, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Sie ist Kontrollorgan des Vereins. In dieser Eigenschaft bestellt sie den Vorstand, entscheidet über den endgültigen Ausschluß eines Mitgliedes sowie über Satzungsänderungen und über Änderungen des Zweckes des Vereins. Darüber hinaus kann sie die Bestellung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) jederzeit widerrufen.
§ 7.7.5 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, sowie in den in dieser Satzung genannten Fällen, darüber hinaus aber mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Berufung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
§ 7.7.6 Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Jedes Mitglied hat pro Wahlgang eine Stimme, Stimmrechte sind nicht übertragbar.
Eine passive Wahl in Abwesenheit ist möglich, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten vorliegt.
Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen die ordnungsgemäße Kassenführung.
Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied übernimmt bei der Mitgliederversammlung die Aufgabe des Schriftführers. Der Schriftführer bleibt bis zum Versammlungsende im Amt und führt während der Mitgliederversammlung das Protokoll.
§ 7.7.7 Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Datum der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 7.8 Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung des Vereins
§ 8.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 8.2 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Bayern e.V. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
München, Dez. 2006

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