Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins ist
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsvermögen
§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge, Austritt
und Ausschluß
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Auflösung des Vereins
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| § 1 Name und Sitz des Vereins |
| § 1.1 |
Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister
den Namen VIVA TS Selbsthilfe München e.V.", Vereinsregistergerichtsnummer
13702, gemeinnütziger Verein ST.NR. 845/33818. |
| § 1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in München. |
§ 2 Zweck des Vereins ist |
| § 2.1 |
Hilfestellung und Betreuung von Transsexuellen und anderen Menschen
mit abweichender Geschlechtsidentität, |
| § 2.2 |
Auffangen des sozialen Abstiegs Betroffener, |
| § 2.3 |
Hilfe zur Selbsthilfe, |
| § 2.4 |
Öffentlichkeitsarbeit, |
| § 2.5 |
Kooperation mit anderen Gruppen, |
| § 2.6 |
Hilfe vor Ort durch Regionalisierung, |
| § 2.7 |
Beschaffung themenspezifischer Informationen, |
| § 2.8 |
Interessenwahrung und Beratung von Mitgliedern bei Ärzten
und Behörden, jedoch keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes, |
| § 2.9 |
Organisation und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten
in der Öffentlichkeit, |
| § 2.10 |
Geschlechtsunabhängige Hilfestellung, |
| § 2.11 |
Herstellung und Vertrieb von Informationsschriften. |
§ 3 Gemeinnützigkeit |
| § 3.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| § 3.2 |
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins sowie
etwaige Gewinne auch aus Nebenbetrieben dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
| § 3.3 |
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
§ 4 Vereinsvermögen
Am Vereinsvermögen haben
die Mitglieder keinen Anteil. |
§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge, Austritt und Ausschluß |
| § 5.1 |
Der Verein besteht aus betroffenen Mitgliedern, deren Familien
und/oder Partnern sowie interessierten nicht betroffenen Mitgliedern. |
| § 5.2 |
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung kann
Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. |
| § 5.3 |
Bei der Mitgliedschaft im Verein verpflichtet sich das Mitglied
zur Diskretion. Auf besonderen Wunsch kann ein Mitglied unter einem
Pseudonym geführt werden. Persönliche Mitgliederunterlagen
sind nur dem Vorstand zugänglich. Der Vorstand unterliegt der
Schweigepflicht, diese gilt auch nach dessen Ausscheiden. |
| § 5.4 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit nicht zu schädigen. |
| § 5.5 |
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
| § 5.6 |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt
aus dem Verein. |
| § 5.7 |
Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres
mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden. |
| § 5.8 |
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand
ist, nach Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben /
Rückantwort zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann
auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten
Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort
des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt
werden kann. Der Ausschluß soll dem Mitglied soweit
möglich mitgeteilt werden. |
| § 5.9 |
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben / Rückantwort
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung,
wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich
ist. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Macht das Mitglied
vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
es sich dem Ausschließungsbeschluß. |
§ 6 Mitgliedsbeiträge |
| § 6.1 |
Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. |
| § 6.2 |
Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Mitglieder erklären
sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge
durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können
durch den Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen
festgelegt werden. Bei einem evtl. Ausscheidens des Mitgliedes fallen
die bereits von dem Mitglied gezahlten Gelder dann dem Verein zu. |
| § 6.3 |
Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. |
| § 6.4 |
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Gebühren, Beiträge
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
| § 6.5 |
Zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes wird die Vereinskasse
durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche
Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. |
§ 7 Vereinsorgane
§ 7.1 Die Organe des Vereins sind: |
| § 7.1.1 |
die Mitgliederversammlung |
| § 7.1.2 |
der Vorstand |
§ 7.2 Der Vorstand besteht aus der / dem: |
| § 7.2.1 |
1. Vorsitzende/r |
| § 7.2.2 |
2. Vorsitzende/r |
| § 7.2.3 |
Schatzmeister/in |
| § 7.2.4 |
Schriftführer/in |
| § 7.2.5 |
Beisitzer/in |
| § 7.4 |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt
werden können nur Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt bleibt. |
| § 7.5 |
Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Stimme
des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Beschlußfähig
ist der Vorstand, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder entsprechend
7.2.1 bis 7.2.5 anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist
ein Protokoll anzufertigen. |
| § 7.6 |
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen mindestens
14 Tage vorher unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich
erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom Vorstand unter obigen Bedingungen einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens
25 Prozent der gesamten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe
der Gründe beantragen. |
§ 7.7 Die Mitgliederversammlung |
| § 7.7.1 |
Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme. |
| § 7.7.2 |
Juristische Personen entsenden eine/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung.
Natürliche Personen können sich in der Mitgliederversammlung
nicht durch dritte Personen vertreten lassen. |
| § 7.7.3 |
Die Vertreter/innen von juristischen Personen haben ohne Aufforderung
ihre Vertretungsbefugnis dem Vorstand gegenüber glaubhaft zu
machen. |
| § 7.7.4 |
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Belange des
Vereins, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Sie
ist Kontrollorgan des Vereins. In dieser Eigenschaft bestellt sie
den Vorstand, entscheidet über den endgültigen Ausschluß
eines Mitgliedes sowie über Satzungsänderungen und über
Änderungen des Zweckes des Vereins. Darüber hinaus kann
sie die Bestellung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes (insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) jederzeit
widerrufen. |
| § 7.7.5 |
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert, sowie in den in dieser Satzung genannten
Fällen, darüber hinaus aber mindestens einmal pro Kalenderjahr.
Die Berufung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. |
| § 7.7.6 |
Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung
vorsieht. Jedes Mitglied hat pro Wahlgang eine Stimme, Stimmrechte
sind nicht übertragbar.
Eine passive Wahl in Abwesenheit ist möglich, sofern eine schriftliche
Einverständniserklärung des Kandidaten vorliegt.
Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren
gewählt. Sie prüfen die ordnungsgemäße Kassenführung.
Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied
übernimmt bei der Mitgliederversammlung die Aufgabe des Schriftführers.
Der Schriftführer bleibt bis zum Versammlungsende im Amt und
führt während der Mitgliederversammlung das Protokoll. |
| § 7.7.7 |
Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Datum der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in zu unterschreiben. |
| § 7.8 |
Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. |
§ 8 Auflösung des Vereins |
| § 8.1 |
Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. |
| § 8.2 |
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das
Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Bayern
e.V. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
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| München, Dez. 2006 |