Die Rente ist sicher -
auch für Transsexuelle?
Die Informationslücken vieler
Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung sind groß,
da machen Transsexuelle keine Ausnahme. Doch gerade Transsexuelle sind
oft verunsichert, was amtlicherseits durch den Rollenwechsel auf sie
zukommt. Ein bißchen mehr Sicherheit durch Information zu geben,
ist Ziel der folgenden, kurzen Aufkärung über Sachfragen der
Rentenversicherung.
Alle folgenden Erklärungen beziehen sich auf derzeit aktuelle
Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte
der Bundesanstalt für Angestellte (BfA).
Durch eine Vornamensänderung werden bei der Versicherung keine
Änderungen nötig außer der Vornamensanpassung. Anders
ist die Situation nach der Personenstandsänderung: in der Versichertennummer
ist das Geschlecht der/des Versicherten codiert. Eine einfache Umschreibung
ist verwaltungsrechtlich nicht möglich. Daher wird zunächst
ein Konto mit neuer Versichertennummer für die neue Person
eröffnet, auf das dann alle bis dahin erworbenen Ansprüche
der alten Person übertragen werden. Das alte Konto
wird gelöscht. Um diesen Verwaltungsakt in Gang zu setzen, ist
ein formloser Antrag (hierfür gibt es keine Formulare) nötig
– der Berater des Versicherungsträgers hilft hier weiter.
Im Falle einer Scheidung geben entweder beide Parteien eine schriftliche
Erklärung ab, daß auf einen Versorgungsausgleich
verzichtet wird, oder dieser ist durchzuführen. Dann werden
alle Ansprüche, die beide Eheleute während ihrer Ehe erworben
haben, aufgeteilt. Auch alle Rechte auf Anwartschaften werden umgeschrieben.
Damit ist bei Aufnahme der Rentenzahlungen kein Kontakt der Parteien
mehr nötig, es existieren keine gegenseitigen Ansprüche aus
der gesetzlichen Rentenversicherung mehr.
Verheiratete haben im Falle des Todes des Ehepartners einen geschlechtsunabhängigen
und daher gegenseitigen Anspruch auf Witwenrente in Höhe
von 60% der Rente der/des Verstorbenen. Eigenes Einkommen über
derzeit DM 1252,- netto wird auf diesen Anspruch angerechnet.
Arbeitslosigkeit zieht bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung
keine erheblichen Nachteile nach sich, solange Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht. Dann führt das Arbeitsamt Pflichtbeiträge an den
Rentenversicherungsträger ab. Zahlt das Arbeitsamt dagegen Arbeitslosenhilfe,
führt es keine Beiträge ab, es entsteht eine Rentenlücke
im Berechnungsschema.
Tip: Soweit irgend möglich, ist es sinnvoll, auch ein nur
noch so kurzes Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr vorzuweisen, um
den jeweiligen Entgeltpunkt für das Jahr zu sichern.
Das Berechnungsschema hier zu erläutern wäre zu umfangreich:
in diesem Fall sollte unbedingt ein Beratungstermin vereinbart werden.
Während längerer Krankheit, auch bedingt durch die geschlechtangleichende
Operation, werden Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt,
soweit der/die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
ist. Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
regelt die Satzung des Versicherers, ob Zahlungen geleistet werden,
eine gesetzlichliche Verpflichtung besteht nicht (frühzeitig informieren!).
Private Krankenversicherer regeln diesen Sachverhalt per Vertrag, die
meisten leisten in diesem Fall jedoch keine Zahlungen an die Rentenversicherung.
Auch hier muß dies im Einzelfall geklärt werden.
Gesetzliche Rechtsgrundlagen werden regelmäßig geändert,
die persönliche Situation des/der Versicherten kann unterschiedliche
Bewertungen ergeben. Auch Unterschiede zwischen den Rentenversicherungsträgern
(BfA, LVA, Künstlersozialkasse usw.) sind denkbar, sodaß
ein Beratungsgespräch unbedingt vonnöten ist. Jede gesetzliche
Krankenversicherung ist verpflichtet, weiterzuhelfen bzw. Hilfe zu vermitteln.
Für München und Umgebung berät die BfA in der Außenstelle
Gollierstr. 4, Tel: 089 - 51081-0, wo auch ich umfassend informiert
und dabei sehr freundlich behandelt worden bin.
Sandra
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16.06.2000 © VIVA TS Selbsthilfe