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Die Rente ist sicher -

auch für Transsexuelle?

Die Informationslücken vieler Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung sind groß, da machen Transsexuelle keine Ausnahme. Doch gerade Transsexuelle sind oft verunsichert, was amtlicherseits durch den Rollenwechsel auf sie zukommt. Ein bißchen mehr Sicherheit durch Information zu geben, ist Ziel der folgenden, kurzen Aufkärung über Sachfragen der Rentenversicherung.

Alle folgenden Erklärungen beziehen sich auf derzeit aktuelle Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte der Bundesanstalt für Angestellte (BfA).

Durch eine Vornamensänderung werden bei der Versicherung keine Änderungen nötig außer der Vornamensanpassung. Anders ist die Situation nach der Personenstandsänderung: in der Versichertennummer ist das Geschlecht der/des Versicherten codiert. Eine einfache Umschreibung ist verwaltungsrechtlich nicht möglich. Daher wird zunächst ein Konto mit neuer Versichertennummer für die neue Person eröffnet, auf das dann alle bis dahin erworbenen Ansprüche der alten Person übertragen werden. Das alte Konto wird gelöscht. Um diesen Verwaltungsakt in Gang zu setzen, ist ein formloser Antrag (hierfür gibt es keine Formulare) nötig – der Berater des Versicherungsträgers hilft hier weiter.

Im Falle einer Scheidung geben entweder beide Parteien eine schriftliche Erklärung ab, daß auf einen Versorgungsausgleich verzichtet wird, oder dieser ist durchzuführen. Dann werden alle Ansprüche, die beide Eheleute während ihrer Ehe erworben haben, aufgeteilt. Auch alle Rechte auf Anwartschaften werden umgeschrieben. Damit ist bei Aufnahme der Rentenzahlungen kein Kontakt der Parteien mehr nötig, es existieren keine gegenseitigen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr.

Verheiratete haben im Falle des Todes des Ehepartners einen geschlechtsunabhängigen und daher gegenseitigen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 60% der Rente der/des Verstorbenen. Eigenes Einkommen über derzeit DM 1252,- netto wird auf diesen Anspruch angerechnet.

Arbeitslosigkeit zieht bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung keine erheblichen Nachteile nach sich, solange Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Dann führt das Arbeitsamt Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger ab. Zahlt das Arbeitsamt dagegen Arbeitslosenhilfe, führt es keine Beiträge ab, es entsteht eine Rentenlücke im Berechnungsschema.

Tip: Soweit irgend möglich, ist es sinnvoll, auch ein nur noch so kurzes Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr vorzuweisen, um den jeweiligen Entgeltpunkt für das Jahr zu sichern. Das Berechnungsschema hier zu erläutern wäre zu umfangreich: in diesem Fall sollte unbedingt ein Beratungstermin vereinbart werden.

Während längerer Krankheit, auch bedingt durch die geschlechtangleichende Operation, werden Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt, soweit der/die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt die Satzung des Versicherers, ob Zahlungen geleistet werden, eine gesetzlichliche Verpflichtung besteht nicht (frühzeitig informieren!). Private Krankenversicherer regeln diesen Sachverhalt per Vertrag, die meisten leisten in diesem Fall jedoch keine Zahlungen an die Rentenversicherung. Auch hier muß dies im Einzelfall geklärt werden.

Gesetzliche Rechtsgrundlagen werden regelmäßig geändert, die persönliche Situation des/der Versicherten kann unterschiedliche Bewertungen ergeben. Auch Unterschiede zwischen den Rentenversicherungsträgern (BfA, LVA, Künstlersozialkasse usw.) sind denkbar, sodaß ein Beratungsgespräch unbedingt vonnöten ist. Jede gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, weiterzuhelfen bzw. Hilfe zu vermitteln.

Für München und Umgebung berät die BfA in der Außenstelle Gollierstr. 4, Tel: 089 - 51081-0, wo auch ich umfassend informiert und dabei sehr freundlich behandelt worden bin.

Sandra

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16.06.2000 © VIVA TS Selbsthilfe
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