Der Froschkönig
oder
Wie bekommt man einen neuen Vornamen
bearbeitet von Christina
Das Transsexuellengesetz (TSG) regelt seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland das juristische Vorgehen bei einer Vornamens- und / oder Personenstandsänderung. Welche Voraussetzungen und Formalitäten sind hierbei zu erfüllen ?
Transsexuelle Menschen haben während ihres Coming Out oft das Problem, nicht zu wissen, wie ein Leben in ihrem Wunschgeschlecht möglich sein könnte. Daher hat der Gesetzgeber mit dem TSG rechtliche Möglichkeiten geschaffen, die den Betroffenen ein normales Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
WER IST ZUSTÄNDIG ?
Die Änderung der Vornamen nach §1 TSG und die Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit nach §8 TSG müssen beim
zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Antrag ist an keine
Altersgrenze des Antragstellers gebunden. Minderjährige benötigen
jedoch die Zustimmung der Eltern oder des Vormundschaftsgerichts. Außerdem
darf man für die Personenstandsänderung nicht verheiratet
sein.
Das Amtsgericht muß sich nun anhand zweier Gutachten davon überzeugen, daß die Voraussetzungen für eine Vornamens- und / oder Personenstandsänderung vorliegen. Diese Gutachten sind von zwei voneinander unabhängig tätigen Sachverständigen zu erstellen, die mit der Problematik der Transsexualität hinreichend vertraut sind.
DAS GUTACHTEN
Ein Sachverständigengutachten muß zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
- Ist die betreffende Person transsexuell ?
- Steht die betreffende Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang, den transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben ?
- Wird sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern ?
Für die Personenstandsänderung nach §8 TSG muß das Gutachten zusätzlich darlegen, daß die betreffende Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung der äußeren Geschlechtsmerkmale an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
Damit kommt der Begutachtung durch die Sachverständigen die zentrale Rolle auf dem Weg zum neuen Geschlecht zu. Die beauftragten Ärzte und Psychologen müssen das Vorliegen einer Transsexualität diagnostisch sicherstellen. Dazu dienen ihnen im wesentlichen ein Lebenslauf, verschiedene körperliche Untersuchungen sowie eine psychiatrisch / psychologische Diagnostik. Die Differentialdiagnose soll durch Ausschluß aller anderen Geschlechtsidentitätsstörungen das Vorliegen einer Transsexualität bestätigen.
WAS IST GEMEINT ?
Die Feststellung des dreijährigen Zwanges bedeutet nun nicht, daß die betreffende Person schon drei Jahre lang im neuen Geschlecht gelebt hat, also bereits einen dreijährigen Alltagstest absolviert hat. Gerade die Vornamensänderung sollte ja eine Hilfe für die Durchführung des Alltagstests sein. Im übrigen ist der Alltagstest keine Forderung des TSG, sondern Praxis bei der Begutachtung! Dabei soll getestet werden, ob die betreffende Person in der neuen Geschlechtsrolle im Alltag zurechtkommt.
Andererseits dient ein Gutachten zur Vornamensänderung nicht unbedingt als Grundlage für die Durchführung geschlechtsangleichender Operationen.
Die Fortpflanzungsunfähigkeit wird durch einen operativen Eingriff erreicht. Bei Mann-zu-Frau- Transsexuellen (MzF-TS) werden die Hoden und der Penisschaft, bei Frau-zu-Mann- Transsexuellen (FzM-TS) die Gebärmutter, Eierstöcke und Eileiter entfernt.
Die Angleichung der äußeren Geschlechtsmerkmale muß dem Stand der medizinischen Möglichkeiten entsprechen. Bei MzF-TS bedeutet dies das Anlegen einer Vulva und Vagina. FzM-TS müssen sich einer operativen Brustverkleinerung unterziehen. Scheidenverschluß sowie Phallo- und Hodenplastik sind nicht erforderlich, da Aufwand und Komplikationsrisiko hierfür noch unverhältnismäßig hoch sind.
AUSWIRKUNGEN
Die Vornamensänderung nach §1 TSG, auch als kleine Lösung bezeichnet, hat keine Auswirkungen hinsichtlich der eingetragenen Geschlechtszugehörigkeit. Das heißt, daß in allen offiziellen Dokumenten mit Geschlechtsvermerk wie z.B. dem Reisepaß das Geburtsgeschlecht eingetragen bleibt. Es ist auch nicht möglich, eine Ehe im Sinne des Wunschgeschlechts einzugehen. Allerdings steht der betreffenden Person das Recht zu, in der dem neuen Namen entsprechenden Anredeform angesprochen zu werden.
Die Personenstandsänderung nach §8 TSG, die große Lösung, bedeutet, daß sich alle Rechte und Pflichten der jeweiligen Person nach dem neuen Geschlecht richten. Eine transsexuelle Frau kann z. B. einen Mann heiraten und umgekehrt. Ein bestehendes Eltern-Kind- Verhältnis bleibt von einer TSG-Entscheidung unberührt.
EINBAHNSTRASSE ?
Eine ausgesprochene Vornamens- oder Personenstandsänderung wird von Amts wegen unwirksam, wenn nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Kind der betreffenden Person geboren wird oder die betreffende Person im Sinne ihres Geburtsgeschlechts heiratet. Außerdem kann eine TSG-Entscheidung auf Antrag der betreffenden Person aufgehoben werden. Hierfür ist eine erneute Begutachtung durch die Sachverständigen erforderlich.
KOSTEN, DAUER, GRENZEN
Die Kosten eines TSG-Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Ausgaben für die Erstellung der Gutachten. Sie sind vom Antragsteller zu tragen. Geringverdiener und Arbeitslose können dabei Prozeßkostenhilfe beantragen.
Die Höhe der Gerichtskosten regelt die Kostenordnung. Die Kosten für die Gutachten bestimmen die beauftragten Sachverständigen. Die erforderlichen Besuche bei kassenärztlich zugelassenen Gutachtern werden jedoch wie gewöhnliche Arztbesuche über die Krankenkasse abgerechnet.
Die Dauer eines TSG-Verfahrens ist individuell verschieden. Für eine Vornamensänderung muß man einschließlich der erforderlichen Beobachtungsdauer im Rahmen der Erstellung der Sachverständigengutachten mit ein bis zwei Jahren Verfahrensdauer rechnen. Abweichungen nach oben oder unten sind nicht ausgeschlossen.
Es gibt keine Gesetze, die die Einleitung und den Ablauf geschlechtsangleichender Maßnahmen wie Hormontherapie oder geschlechtskorrigierende Operationen regeln. Auch das TSG gibt zu diesem Thema keine Antworten. So dürfen sich z.B. auch Verheiratete durchaus einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen.
Christina
23.09.1999 © VIVA TS Selbsthilfe